Statuten

Statuten Theaterverein Seedorf BE 
2014 V1.2
 
Art. 1 Name und Sitz
Der Theaterverein Seedorf BE ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Seedorf BE.
 
Art. 2 Zweck
Der Theaterverein bezweckt die Förderung des Volkstheaters, die Erhaltung der Freude am Theaterspielen sowie des Vereinslebens und der Kameradschaft. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
 
Art. 3 Zusammenarbeit mit anderen Vereinen
Der Theaterverein strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinen an, insbesondere in Bezug auf Theatervorführungen.
 
Art. 4 Mitgliedschaft
Die aktive oder passive Mitgliedschaft (Einzel- und Gönnermitglieder) wird erworben durch Anmeldung und durch Bezahlung des Jahresbeitrages. Der Aktiv- und Passivmitgliederbeitrag ist pro Jahr definiert und wird durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die Hauptversammlung genehmigt. Aktivmitglieder sind Personen, welche sich als Spieler oder Helfer aktiv am Vereinsleben beteiligen. Die Aktivmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt sowie beitragspflichtig. Passivmitglieder unterstützen den Verein mit einem Jahresbeitrag und können bei Anlässen mitwirken. Sie sind nicht stimm- und wahlberechtigt. Gönner sind Personen, die den Verein finanziell oder materiell unterstützen. Sie sind nicht stimm- und wahlberechtigt.
Austretende Mitglieder müssen dem Vorstand auf Ende des Vereinsjahres schriftlich kündigen.
 
Art. 5 Finanzen
Die finanziellen Mittel des Vereins bilden:
- das Vereinsvermögen inkl. Zinsen
- Mitglieder- und Gönnerbeiträge
- Gewinne aus Theatervorstellungen
- evtl. öffentliche Beiträge

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
 
Art. 6 Organisation
Die Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
- die Spielkommission
 
Art. 7 Das Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 01. Mai und endet am 30. April. Spätestens bis am 30. Juni ist dem Vorstand die Jahresrechnung zu unterbreiten. Sie hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben und den Bestand des Vermögens sowie über alle Verbindlichkeiten Aufschluss zu geben. Vor Genehmigung der Jahresrechnung durch den Vorstand ist die Bilanz nebst Gewinn und Verlustrechnung durch die Revisionsstelle zu prüfen.
 
Art. 8 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt jährlich im August zusammen. Den Vorsitz der Versammlung führt der Präsident/die Präsidentin, in dessen/deren Abwesenheit der Vizepräsident/die Vizepräsidentin.

Die Hauptversammlung wählt jeweils alle zwei Jahre den Vorstand und die Revisoren. Sie setzt die Mitgliederbeiträge fest, genehmigt den Jahresbericht des Präsidenten, die Jahresrechnung, sowie das Jahresprogramm. Zudem ist die Hauptversammlung zuständig für die Beschlussfassung über Statutenänderungen und für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Die Traktanden der Hauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben. Anträge der Mitglieder zuhanden der Hauptversammlung sind vier Wochen vorher schriftlich an den Vorstand einzureichen.

Folgende Punkte fallen in die Zuständigkeit der Hauptversammlung:
- die Wahl der Stimmenzählerinnen oder der Stimmenzähler
- die Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
- die Orientierung über das Tätigkeitsprogramm
- die Entgegennahme des Jahresberichtes
- die Genehmigung der Jahresrechnung aufgrund des Revisionsberichtes
- die Genehmigung des Budgets
- die Wahlen:
    - Präsident/Präsidentin
    - übrige Mitglieder des Vorstandes
    - Rechnungsrevisoren
- die allfällige Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die allfällige Behandlung von Anträgen der Mitglieder
- Verschiedenes

Der Vorstand kann von sich aus oder auf Wunsch von einem Drittel der Mitglieder eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden durch die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid. Über nicht traktandierte Geschäfte kann die Hauptversammlung keine Beschlüsse fassen.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder etwas anderes beschliesst.
 
Art. 9 Der Vorstand
Zur Leitung der Vereinsgeschäfte wird an der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren ein Vorstand mit minimal den Rollen des Präsidenten, des Sekretariates und des Kassiers gewählt. 
Er ist das ausführende und repräsentative Organ des Vereins, bestimmt den Einsatz der Finanzen und ist für das Tätigkeitsprogramm verantwortlich.
Bei Bedarf können zusätzlich zu diesen drei zwingenden Rollen auch weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden. 
Die Anzahl der Vorstandsmitglieder ist minimal drei und muss auch bei einer Erweiterung eine ungerade Anzahl Mitglieder umfassen.
Die zusätzlichen Mitglieder konstituieren sich innerhalb des Vorstandes selber.
 
Art. 10 Die Revisionsstelle
Die Revisionsstelle kontrolliert und revidiert die Bilanz sowie die Gewinn- bzw. Verlustrechnung und erstellt einen schriftlichen Revisionsbericht zuhanden der Hauptversammlung. Die Revisionsstelle besteht aus einem Mitglied, welches fachlich ausgewiesen sein muss und wieder wählbar ist sowie einem weiteren Mitglied, welches nicht wieder wählbar ist. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Mitglieder des Vorstandes sind nicht in die Revisionsstelle wählbar.
 
Art. 11 Die Spielkommission
Die Spielkommission ist für die Stückwahl und die Theateraufführung verantwortlich. Sie setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Der Regisseur leitet sie. Ihr gehört mindestens ein Mitglied des Vorstandes an.
 
Art. 12 Revision der Statuten
Die Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft. Sie können von nachfolgenden Hauptversammlungen geändert werden, sofern zwei Drittel der Anwesenden damit einverstanden sind.
 
Art. 13 Besondere Bestimmungen
Besondere Bestimmungen werden in Form von separaten Anhängen geregelt.
Darunter fällt z.B. die Höhe der Mitgliederbeiträge.
 
Art. 14 Auflösung des Vereins
Der Theaterverein kann mit einem Zweidrittelmehr der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen seinem Zweck entsprechend (sh. Art. 2) zu verwenden. Den Mitgliedern des Vereins steht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.
 
Art. 15 Persönlichkeitsschutz und Umgang mit Medien
Die Mitglieder des Theatervereins Seedorf BE sind mit dem Beitritt zum Verein automatisch mit folgenden Bedingungen einverstanden: Veröffentlichen von Bild- (Foto und Film), Ton- und Textmaterial auf der vereinseigenen Internetseite, das in direktem Zusammenhang mit den Vereinsaktivitäten erstellt und allgemein als angemessen befunden wird. Selbstverständlich berücksichtigt der Webmaster die allgemein gültigen Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte, die für solche Angelegenheiten verbindlich sind.
Eine Mitgliedschaft im Verein ist auch ohne das Einverständnis zu diesem Artikel möglich. Diese Mitglieder werden auf ausdrücklichen Wunsch durch das Sekretariat erfasst und von diesem Artikel ausgenommen. Somit wird von diesen Personen kein Bild- (Foto und Film), Ton- und Textmaterial auf der vereinseigenen Internetseite veröffentlicht. 
 
Art. 16 Schlussbestimmungen
Die ursprünglichen Statuten der Gründungsversammlung „Statuten Version V1.0“ vom 24. Mai 2006 wurden 2013 durch den Vorstand überarbeitet resp. ergänzt und durch die Hauptversammlung 2013, am 21.August 2013, frei gegeben. Eine weitere Überarbeitung wurde an der Hauptversammlung 2014, am 22.August 2014, frei gegeben. Die aktuell gültig Version sind die „Statuten Theaterverein Seedorf BE 2014 V1.2“.

Der Präsident:

 

sig. Marc Wälti
Seedorf, 22. August 2014